Wird eine Verhandlung in Verletzung von Art. 337 Abs. 5 StPO trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt und nicht verschoben, stellt dies eine Verletzung dieser Verfahrensregel dar. Ist gegen ein solches Urteil als Ganzes oder in Teilen Berufung erhoben worden, so ist es vor oberer Instanz vollumfänglich zu kassieren und zur Neubeurteilung – unter Verpflichtung zur Anwesenheit der Staatsanwaltschaft – an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SARAH WILDI, a.a.O., N 26 zu Art. 337 StPO).