Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als bei einem Widerruf zwingend ein unbedingter Vollzug beantragt werde. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könne nicht zweifelhaft sein, dass die Anklage im vorliegenden Fall durch die zuständige Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland persönlich hätte vertreten werden müssen. Werde sodann die Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht als gegeben angenommen, so sei die Angelegenheit zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an dieses zurückzuweisen (vgl. Art. 337 Abs. 5 StPO).