Der ratio legis hinter der vorliegend zu beurteilenden Norm folgend, sei der Antrag einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft persönlich zu vertreten. In diesem Zusammenhang dürfe es keine Rolle spielen, ob eine überjährige Strafe wegen den angeklagten Delikten verlangt werde oder sich die Strafhöhe aufgrund eines beantragten Widerrufes ergebe, da die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörde dieselbe bleibe. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als bei einem Widerruf zwingend ein unbedingter Vollzug beantragt werde.