Dieser Umstand sei gemäss den Überlegungen des Gesetzgebers mit grosser Verantwortung verbunden, welche sich vor allem durch die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung äussern müsse. Insbesondere habe damit verhindert werden sollen, dass sich das Gericht in die Rolle des Anklägers gedrängt sehe, und so ein faires Verfahren im Sinne der EMRK gewährleistet werden solle (vgl. dazu die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1282; PETER GOLD-