Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr die Entstehungsgeschichte der vorliegenden Norm. Hintergrund der entsprechenden Einjahresgrenze sei offenbar die Überlegung, dass der Strafverfolgungsbehörde in der Untersuchung eine starke Stellung eingeräumt werde. Dieser Umstand sei gemäss den Überlegungen des Gesetzgebers mit grosser Verantwortung verbunden, welche sich vor allem durch die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung äussern müsse.