352 Abs. 1 StPO) weder der Widerruf noch die Gesamtfreiheitsstrafe explizit aufgeführt, sondern lediglich erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten habe, falls sie u.a. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantrage. Die Auffassung, welche WILDI hierzu vertrete, überzeuge nicht (SARAH WILDI, a.a.O., N 16 zu Art. 337 StPO, insbesondere Fussnote 33). Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr die Entstehungsgeschichte der vorliegenden Norm.