337 StPO sein, da sich bei dieser Auslegungsart eine Unzahl von zusätzlichen und weitestgehend unnötigen persönlichen Anklagevertretungen ergeben würde. Es könne somit bei der Beurteilung der Frage des persönlichen Erscheinens ausschliesslich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ankommen. Von diesen Fällen abzugrenzen sei jedoch die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit, in welcher die Staatsanwaltschaft selbst eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr beantragt habe. In Art. 337 Abs. 3 StPO werde (im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 Bst. b und Art. 352 Abs. 1 StPO)