337 StPO). Die diesbezüglich gegenteilige Auffassung überzeuge nicht, da sich Art. 337 Abs. 3 StPO ausdrücklich und ausschliesslich darauf beziehe, welche Strafhöhe die Staatsanwaltschaft beantrage und nicht, welche Strafhöhe theoretisch denkbar wäre (unter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Thurgau vom 4. Mai 2015, RBOG 2015 Nr. 24; SBR.2015.1). Letzteres könne mit Sicherheit nicht die Intention des Gesetzgebers zu Art. 337 StPO sein, da sich bei dieser Auslegungsart eine Unzahl von zusätzlichen und weitestgehend unnötigen persönlichen Anklagevertretungen ergeben würde.