337 StPO stütze. Diese praktizierte Lösung erscheine in denjenigen Fällen, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Strafe von unter einem Jahr beantrage und keinen Widerruf verlange (mithin das Ausfällen einer [Gesamt-]Freiheitsstrafe über einem Jahr oder ein Widerruf einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe lediglich denkbar sei) unproblematisch und nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang könne auch auf die zutreffende Lehrmeinung GUT/FINGERHUTH verwiesen werden (BEAT GUT/THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 337 StPO).