9. Der Beschuldigte 1 gelangt in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 (pag. 750 ff.) ebenfalls zum Schluss, dass das Urteil aufzuheben, und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass sich die Vorgehensweise des erstinstanzlich zuständigen Staatsanwaltes resp. der Verzicht auf eine Vorladung durch das zuständige Gericht grundsätzlich auf die im Kanton Bern bislang vorherrschende Praxis zu Art. 337 StPO stütze.