409 StPO). Auch mit Verweis auf den Beschluss der ersten Strafkammer im Verfahren SK 13 106 habe im vorliegen- 3 den Fall somit keine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Mangels sowie verfahrensökonomischer Aspekte zu erfolgen. Diese sei gemäss ZIMMERLIN nur bei relativen Kassationsgründen angezeigt. Das Urteil sei zu kassieren und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.