Eine Kassation habe gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien: Der Mangel müsse sich auf das Verfahren beziehen, wesentlich sein und dürfe im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können (SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 409 StPO [recte: N 2 zu Art. 409 StPO]). ZIMMERLIN unterscheide absolute und relative Kassationsgründe, wobei das Ausbleiben der Staatsanwaltschaft trotz Anwesenheitspflicht als absoluter Nichtigkeitsgrund erachtet werde (SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 409 StPO).