Gemäss Basler Kommentar zu Art. 337 StPO erfolge nach der herrschenden Lehre keine Zusammenrechnung der zu widerrufenden und der neu beantragten Strafe, da es sich beim Widerrufsverfahren und beim neuen Verfahren um zwei selbstständige Verfahren handle (SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 337 StPO). Die Kommentatorin stelle sich auf den Standpunkt, dass eine Zusammenrechnung explizit im Gesetz verankert wäre, wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre. Dieses Argument verfange jedoch nicht. Auch in Art.