8. Die Generalstaatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 (pag. 748 f.) für die Kassation des Urteils und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aus. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 3 StPO die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten habe, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantrage. Gemäss Basler Kommentar zu Art.