7. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die erstinstanzliche Verhandlung in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt wurde. Wird dies bejaht, ist weiter darüber zu befinden, ob es sich um einen (nicht heilbaren) wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO handelt, was zur Aufhebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz führte.