6. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 19. Dezember 2022 (pag. 748 f.) und der Beschuldigte 1 am 27. Dezember 2022 (pag. 750 ff.) Stellung. Der Beschuldigte 2 verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 742). Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. II.