5. Bereits mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 (pag. 386 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Notwendigkeit der persönlichen Vertretung der Anklage vor der Vorinstanz durch die Staatsanwaltschaft (Art. 337 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und – sofern ein Verfahrensmangel vorliegen sollte – zur allfälligen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rück- 2 weisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zu äussern (pag. 738 ff.).