4. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. August 2022 die Berufung an (pag. 677). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht am 30. November 2022 (pag. 735 ff.). Die Beschuldigten teilten mit Eingaben vom 5. Dezember 2022 (pag. 742) und 27. Dezember 2022 (pag. 750 ff.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde. Der Strafkläger E.________ (nachfolgend Strafkläger) liess sich nicht vernehmen.