337 Abs. 3 StPO zu berücksichtigen (E. 12.2 und E. 12.3). Bei der Beurteilung der Auftrittspflicht der Staatsanwaltschaft ist von der gesamten Freiheitsstrafe auszugehen, die von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, ungeachtet, wie sich diese zusammensetzt (E. 12.4 und E. 12.5). Erwägungen: