Demnach entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MwSt.). 17.2 Obere Instanz Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs ist dem Beschuldigten auch oberinstanzlich eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Mit Kostennote vom 10./12. September 2024 machte Rechtsanwalt B.___