54 diese gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. bzw. 22. Juli 2022, mit welcher ein Aufwand von insgesamt 81 Stunden und Auslagen von 3% geltend gemacht wurden, auf insgesamt CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MwSt.), was nicht zu beanstanden ist. Demnach entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MwSt.).