17. Entschädigung 17.1 Erste Instanz Auf die Höhe der Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (Urteil des BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).