Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Dasselbe gilt indes auch für die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'000.00, sind den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen.