Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf insgesamt CHF 17'120.00. In Anbetracht dessen, dass der konkrete Aufwand für die Beurteilung der beiden Sachverhaltskomplexe (Betrug/Veruntreuung) in etwa gleich hoch ausfiel, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten zufolge Schuldspruchs lediglich die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'560.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind zufolge Freispruchs vom Kanton Bern zu tragen.