16. Verfahrenskosten 16.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Voruntersuchung von CHF 11'100.00, den Kosten für die Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 5'000.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz von CHF 1'000.00. Hinzu kommen