44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den nun zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine persönlichen Verhältnisse scheinen geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 53 V. Kosten und Entschädigungen