19 460 ff.). Insgesamt ergeben sich – mit Ausnahme der begründeten Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung – somit keine Verfahrenshand- 52 lungen, die übermässig lange gedauert hätten. Ein Abzug ist folglich nicht angezeigt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 14.4 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.