sie wirken sich entsprechend neutral auf die Strafe aus. Neutral zu werten ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Er verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, Einsicht und Reue blieben jedoch bis zuletzt aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt zudem nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren zwar lange dauerte, sich die Gesamtdauer aber noch im Rahmen hielt. Das Verfahren wurde am 25. März 2020 eröffnet.