51 Angesichts der Gesamtumstände erscheint, insbesondere mit Blick auf die Höhe des Deliktsbetrags, eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 274 f., S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er absolvierte eine Lehre als .