Für den Beschuldigten bestand sodann keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert hätte erscheinen lassen. Seine finanzielle Situation war zwar angespannt, dies nicht zuletzt aber auch aufgrund des Umstands, dass er seinen bzw. den Lebensstandard seiner Familie nicht den veränderten Einkommensverhältnissen anpasste. Er verbrachte weiterhin teure Ferien und erhielt zusammen mit seiner Frau auch sonst grössere Beträge von F.________ sel. zur Unterstützung. Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutsverletzung damit ohne Weiteres vermeiden können.