Da diese Elemente tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Als verwerflich erachtet die Kammer jedoch, dass der Beschuldigte Beträge in der Höhe von CHF 500.00 oder CHF 1'000.00 abhob, woraus sich bei Betrachtung der Kontoauszüge ohne Weiteres hätte schliessen lassen, dass diese Beträge für die Deckung der Auslagen von F.________ sel. gedacht sind, obwohl dem nicht so war. Für den Beschuldigten bestand sodann keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert hätte erscheinen lassen.