In Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist aufgrund des Gesagten immer noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus.