Dadurch, dass er jeweils runde Beträge in bar bezog, die sich schlecht nachvollziehen liessen, muss das Vorgehen des Beschuldigten auch als perfid bezeichnet werden. Auch wenn es sich bei F.________ sel. um eine vermögende Person handelte und sie aufgrund der fraglichen Abhebungen des Beschuldigten nicht in finanzielle Not geriet, ist anzumerken, dass ihr Vermögen aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten doch wesentlich geschmälert wurde. Immerhin bereicherte er sich immer wieder und tätigte über 100 Barbezüge innerhalb von gut 3.5 Jahren.