Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Zudem schädigte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine alte, betagte Frau, zu welcher er eine persönliche Beziehung hatte und besonderes Vertrauen genoss. Eine Geldstrafe würde auch nach Ansicht der Kammer nicht genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermögen, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist.