11 bereits erwähnt, kommt angesichts des Gesamtverschuldens des Beschuldigten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Zudem schädigte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine alte, betagte Frau, zu welcher er eine persönliche Beziehung hatte und besonderes Vertrauen genoss.