mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie eingangs unter Ziff. 11 bereits erwähnt, kommt angesichts des Gesamtverschuldens des Beschuldigten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.