49 13. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen der Veruntreuung beträgt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.3.3). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen.