Ein separate Beurteilung der einzelnen Handlungen würde den Lebenssachverhalt in einer Weise auseinandertrennen, die dem tatsächlichen Vorgehen des Beschuldigten nicht entsprechen würde. Aufgrund der fehlenden einzelnen Tatentscheide sowie der weitaus grösseren Anzahl von Transaktionen unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch massgeblich von der durch das Bundesgericht kritisierten Gesamtbetrachtung von mehreren Veruntreuungen sowie versuchten qualifizierten Geschäftsbesorgungen (Urteil des BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4). Das von der Kammer gewählte Vorgehen stellt mithin auch keine Ausnahme von der konkreten Methode dar.