nur einer Geschädigten, womit auch in persönlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Die festgestellten Tatzeitpunkte stellen denn auch Momentaufnahmen dar, denen keine konkreten Einzelentscheidungen zu Grunde lagen. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer für die Strafzumessung eine einheitliche Betrachtungsweise als angezeigt. Ein separate Beurteilung der einzelnen Handlungen würde den Lebenssachverhalt in einer Weise auseinandertrennen, die dem tatsächlichen Vorgehen des Beschuldigten nicht entsprechen würde.