Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass – obschon die einzelnen Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Tatzeitpunkte und Beträge aufgeschlüsselt werden könnten – die Begehung der Delikte auf dem Entscheid des Beschuldigten beruhte, ab Februar 2015 (Heimeintritt von F.________ sel.) Bargeldabhebungen vorzunehmen, wobei er die Beträge immer vom selben Konto bezog und seine Vorgehensweise bis auf die Höhe der abgehobenen Beträge nie änderte. Es ist bei den einzelnen Handlungen demnach von einem engen sachlichen Zusammenhang mit identischer Vorgehensweise auszugehen. Der Beschuldigte bediente sich zudem laufend über einen Zeitraum von mehr als 3.5 Jahren an den finanziellen Mitteln