Die Handlungen wurden also teilweise vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, rechtfertigt das Gesamtverschulden des Beschuldigten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, so dass sich weder das alte noch das neue Recht als das Mildere erweist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt daher altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, zur Anwendung.