11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter oder die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses das mildere ist. Der Tatzeitraum der durch den Beschuldigten begangenen Handlungen erstreckt sich von 2015 bis 2018. Die Handlungen wurden also teilweise vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen.