Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 in D.________ zum Nachteil von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 141'320.00, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung