46 vorsätzlich. Der Beschuldigte brauchte in dieser Zeit Geld und wollte hiermit eigene bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie decken, womit er auch in Bereicherungsabsicht handelte. Er war zu einer Rückzahlung zu keinem Zeitpunkt in der Lage, womit eine Ersatzbereitschaft nicht bestand. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist gestützt auf diese Ausführungen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.