Auch wenn der Beschuldigte die bezogenen Beträge mit F.________ sel. vorgängig oder im Nachgang besprochen hatte, war dieser aufgrund ihres psychischen Zustands nicht klar, für welche Zwecke – nämlich die privaten des Beschuldigten – ihre Gelder tatsächlich verwendet wurden, was dem Beschuldigten bewusst war. Trotzdem verwendete er den Grossteil der bezogenen Gelder, um die eigenen bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie zu decken. Er handelte damit wissentlich und willentlich, mithin