Insofern ist ein Vermögensschaden zu bejahen, dies im Umfang von insgesamt CHF 141’320.00. Der Beschuldigte wusste, dass ihm die fraglichen Vermögenswerte nicht gehörten und was er diesbezüglich mit F.________ sel. vereinbart hatte bzw. er diese nicht ohne Zustimmung von ihr für sich verwenden durfte. Auch wenn der Beschuldigte die bezogenen Beträge mit F.________ sel. vorgängig oder im Nachgang besprochen hatte, war dieser aufgrund ihres psychischen Zustands nicht klar, für welche Zwecke – nämlich die privaten des Beschuldigten – ihre Gelder tatsächlich verwendet wurden, was dem Beschuldigten bewusst war.