Aufgrund seiner damaligen Situation wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die bezogenen Gelder zurückzuzahlen, obwohl er diese zur allfälligen Verwendung von F.________ sel. hätte aufbewahren müssen. Insofern ist ein Vermögensschaden zu bejahen, dies im Umfang von insgesamt CHF 141’320.00. Der Beschuldigte wusste, dass ihm die fraglichen Vermögenswerte nicht gehörten und was er diesbezüglich mit F.________ sel. vereinbart hatte bzw. er diese nicht ohne Zustimmung von ihr für sich verwenden durfte.