den in bar bezogenen Geldern ab dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) seine eigenen bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie, weil er nicht über genügend eigene Mittel verfügte, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Aufgrund seiner damaligen Situation wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die bezogenen Gelder zurückzuzahlen, obwohl er diese zur allfälligen Verwendung von F.________ sel. hätte aufbewahren müssen.