nach dem Tod von F.________ sel. sowie die Überweisung von CHF 36'661.20) insgesamt CHF 57'261.20 rechtmässig verwendet. Gleiches gilt für einen Betrag von CHF 2'580.00, welcher vom Beschuldigten für gemeinsame Ausflüge mit F.________ sel. (43 x CHF 60.00) verwendet wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von CHF 141'320.00 wäre der Beschuldigte hingegen verpflichtet gewesen, die Gelder für F.________ sel. jederzeit zur Verfügung zu halten oder sie nur wie vereinbart für deren Belange zu verwenden, was er indes nicht tat. Der Beschuldigte finanzierte mit den in bar bezogenen Geldern ab dem Konto von F.