als dies mit Wissen und Willen von F.________ sel. geschah. Letzteres ist gemäss Beweisergebnis bezüglich der bezogenen Summen für Ferien von insgesamt CHF 16'000.00 (CHF 6'000.00 am 30. Januar 2017 sowie CHF 10'000.00 am 26. September 2017) sowie in Bezug auf die Überweisung der Leibrente von CHF 25‘366.00 erstellt. Sodann hat der Beschuldigte CHF 2'600.00 der bezogenen Beträge für die Äufnung des Heimkontos von F.________ sel. und CHF 13'295.20 zur Begleichung der Todesfallkosten verwendet. Entsprechend wurden von der im fraglichen Zeitraum bezogenen Summe von insgesamt CHF 201'161.20 (Bargeldabhebungen von CHF 162'500.00 vor dem Tod von F.________ sel. zzgl. CHF 2'000.00 Abhebung